Wissenswertes zum Verkehrsunfallrecht

Mit der nachfolgenden Darstellung können Sie sich schnell einen Überblick über das Verkehrsunfallrecht verschaffen.

Für die zügige Bearbeitung eines unfallrechtlichen Mandat benötige ich möglichst folgende Informationen:

– Beschreibung des Unfallgeschehens mit einer Unfallskizze
– wenn der Unfall polizeilich aufgenommen wurde: Polizeirevier, Aktenzeichen (Tagebuch-Nr.)
– Name und Anschrift des/der Unfallgegner(s)
– Name und Anschrift von Zeugen
– Mitteilung Ihrer Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie der des Gegners
– Schadensgutachten, ärztliches Gutachten, „gelber Zettel“
– sämtliche bisher wegen des Verkehrsunfalls geführte Korrespondenz

1. Die Gruppe der Schadensersatzpflichtigen
2. Der Entschädigungsfonds
3. Die Voraussetzungen für die Haftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 StVG
a. Bei dem Betrieb eines Kfz
b. Rechtswidrigkeit
4. Der Haftungsausschluß wegen höherer Gewalt, Ausnahme vom Ausschluß
5. Der Haftungausschluß durch ein unabwendbares Ereignis, § 17 Abs. 3 StVG
6. Die Haftungverteilung auf die Halter mehrerer am Unfall beteiligten Kfz, § 17 Abs. 1 und 2 StVG
7. Der Haftungsumfang
a. Reparaturkosten
b. Gutachterkosten
c. merkantiler Minderwert
d. Mietwagenkosten
e. Nutzungsausfallentschädigung
f. Erwerbsschaden
g. Schmerzensgeld
h. Behandlungs- und Pflegekosten
i. Rechtsverfolgungskosten

1. Die Gruppe der Schadensersatzpflichtigen

Nach einem Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeugen sind die zivilrechtlichen Ansprüche des oder der Geschädigten zu ersetzen. Als Ersatzpflichtige kommen in Betracht

der Kraftfahrzeughalter, § 7 StVG
Halter ist in der Regel, wer das Eigentum am Kfz hat, es nutzt und seine Unterhaltskosten trägt. Seine Haftung ist eine Gefährdungshaftung, er haftet auch, wenn er den Unfall nicht verschuldet hat. § 7 StVG ist nicht anwendbar für Kfz, die ständig nicht schneller als 20 km/h fahren können.
der Kraftfahrzeugführer, § 18 StVG, § 823 BGB. Seine Haftung hängt davon ab, ob ihn an dem Unfall ein (Mit-)Verschulden trifft.
der Versicherer des Kraftfahrzeuges, § 115 VVG

Kraftfahrzeughalter und Versicherer haften für den eingetretenen Schaden als Gesamtschuldner, § 116 Abs. 1 Satz 4 VVG.

2. Der Entschädigungsfonds

Der Unfallgeschädigte kann seine Schadensersatzansprüche auch bei dem sog. Entschädigungsfonds (§ 12 PflVG) geltend machen, wenn

– das Fahrzeug, durch das Unfall verursacht wurde, nicht ermittelt werden kann oder
– Halter und Fahrer entgegen der gesetzlichen Vorschriften nicht haftpflichtversichert sind oder
– der Halter von der Versicherungspflicht befreit ist oder
– die Versicherung des Schädigers keinen Deckungsschutz gewährt, weil der Schädiger den Unfall vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat

Die Aufgaben des Entschädigungsfonds werden von dem Verein „Verkehrsopferhilfe e.V.“ in Hamburg wahrgenommen, § 13a Abs. 1 Satz 1 PflVG.

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3. Die Voraussetzungen für die Haftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 StVG


a. Bei dem Betrieb eines Kfz

Die Halterhaftung setzt voraus, daß der Schaden bei dem Betrieb eines Kfz entstanden ist. Der zu dem Schaden führerende Unfall muß in einem örtlich und zeitlich ursächlichen Zusammenhang zu dem Betrieb des Kfz stehen. Nur dann kann der entstandene Schaden dem Betrieb des Kfz zugerechnet werden. Der Betrieb eines Kfz beginnt, sobald eine von ihm als Verkehrsmittel ausgehende Gefahr im öffentlichen Verkehr gegeben ist und er endet, sobald eine von ihm als Verkehrsmittel ausgehende Gefahr im öffentlichen Verkehr nicht mehr vorhanden ist. Dabei ist der Begriff „bei dem Betrieb“ weit zu fassen. Ihm unterfallen z. B. auch das Öffnen der Tür beim Ein- und Aussteigen, eine Fahrtunterbrechnung zum Be- und Entladen. Auch das verbotswidrige Parken geschieht bei dem Betrieb des Kfz.


b. Rechtswidrigkeit

Wird bei dem Betrieb eines Kfz rechtswidrig – es darf also keine Einwlligung des Geschädigten vorliegen – ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Kfz-Halter den Geschädigten für den ihnen entstandenen Schaden. Diese Gefährdungshaftung soll einen Ausgleich dafür schaffen, daß es dem Kfz-Halter erlaubt ist, einen potentiell gefährlichen Gegenstand zu betreiben.

4. Der Haftungsausschluß wegen höherer Gewalt, Ausnahme vom Ausschluß

Die Haftung des Kfz-Halters nach § 7 StVG ist ausgeschlossen,

– bei Vorliegen höherer Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG. Hierzu gehören Extremsituation (Selbstmörder wirft sich vor das Kfz; Steine werden von einer Autobahnbrücke auf das Kfz geworfen, wodurch es von der Fahrbahn abkommt) und Katastrophen (Baum stürzt unvorhersehbar auf vorbeifahrendes Kfz, Kfz wird von einer Lawine erfaßt). Die fahrlässige Verursachung des Unfalls durch „schwache Verkehrsteilnehmer“ wie Fußgänger, Fahrradfahrer oder Inlineskater unterfällt nicht dem Begriff der höheren Gewalt.

– bei unbefugter Benutzung des Kfz durch einen Dritten, wenn der Halter die Benutzung nicht ermöglicht hat, § 7 Abs. 3 StVG.

Der Haftungsausschluß greift jedoch nicht, wenn eine entgeltliche, geschäftsmäßigen Personenbeförderung vorlag, bei der beförderte Personen verletzt oder
getötet wurden.

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5. Der Haftungausschluß durch ein unabwendbares Ereignis, § 17 Abs. 3 StVG

Gegenüber anderen unfallbeteiligten Kfz-Haltern (also nicht gegenüber einem anderen Unfallbeteiligten ohne Kfz) ist die Halterhaftung ausgeschlossen, wenn der Unfall für einen Halter auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Während bei höherer Gewalt von außen in den Straßenverkehr eingegriffen wird, erfolgt bei einem unabwendbaren Ereignis der Eingriff innerhalb des Straßenverkehrs durch einen anderen Verkehrsteilnehmer.

Um den Unfall als ein unabwendbares Ereignis darstellen, muß sich der schädigende Kfz-Halter wie ein sog. Idealfahrer verhalten haben, der in idealer Weise ein Idealfahrzeug lenkte. Oder mit den Worten des Gesetzes: Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und weder die Beschaffenheit des Fahrzeugs noch ein Versagen seiner Vorrichtungen Ursache für den Unfall sind. Um sich auf ein unabwendbares Ereignis erfolgreich berufen zu können, müssen sowohl Halter als auch Fahrer des Kfz nachweisen, daß sie eine außergewöhliche Begabung zum Autofahren haben und ihr Verhalten im Straßenverkehr von äußerster, über das gewöhnliche Maß hinausgehende Sorgfalt geprägt ist. Jedes noch so geringfügige Verschulden schließt die Annahme eines unabwendbares Ereignisses aus.

6. Die Haftungverteilung auf die Halter mehrerer am Unfall beteiligten Kfz

Liegt bei einem Unfall mit mehreren Kfz für keinen der Beteiligten Kfz-Halter und -Fahrer ein unabwendbares Ereignis vor – steht also eine Haftung aller Unfallbeteiligten dem Grunde nach fest -, so stellt sich die Frage, wie die Haftung für den entstandenen Schaden auf die Beteiligten zu verteilen ist.

Welchen Anteil des Schadens die jeweiligen Fahrzeughalter zu ersetzen haben, hängt davon ab, wie hoch ihr Anteil an der Verursachung dieses konkreten Unfalls ist. Je höher der Anteil an der Verursachung des Unfalls, umso höher ist der Anteil der Haftung.

Neben der jeweiligen abstrakten Betriebsgefahr der beteiligten Kfz, die sich nach Art und Beschaffung des Kfz bestmmt, ist für die Gewichtung des Haftungsanteils natürlich insbesondere das gefahrerhöhende Verhalten der jeweiligen Kfz-Halter und -Fahrer in der konkreten Situation und auch die Verkehrssituation entscheidend. Ein Verstoß gegen Verkehrsregeln durch den Fahrer eines Kfz kann im Einzelfall so gravierend sein, daß die dadurch geschaffene konkrete Gefahr derart überwiegt, daß die Betriebsgefahr der anderen beteiligten Kfz vollständig zurücktritt. Hierzu können z. B. gehören

– plötzliches grundloses Bremsen
– erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
– Fahren auf der Gegenfahrbahn bei Durchfahren einer Kurve
– gefährliches Überholen
– rücksichtsloses Einfahren auf ein Grundstück oder Ausfahren von einem Grundstück

Haben die Kfz zweier verschiedener Halter den Schaden eines Dritten verursacht, der ohne Kfz an dem Unfall beteiligt war, so hängt ihre Haftung im Innenverhältnis insbesondere von ihrem Anteil an der Unfallverursachung ab, § 17 Abs. 1 StVG. Dies gilt entsprechend, wenn allein die Kfz zweier Halter am Unfall beteiligt sind, § 17 Abs. 2 StVG.

7. Der Haftungsumfang

Grundsätzlich gilt: der Verursacher eines Unfalls hat dem Geschädigten dessen Schaden zu ersetzen. Der Schädiger hat den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, wie dieser dastünde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre (Grundsatz der Naturalrestitution). Ist dem Schädiger die Herstellung des schadensfreien Zustandes der von ihm beschädigten Sache nicht möglich, hat er Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Geschädigte soll durch den zu leistenden Schadensersatz nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als er wirtschaftlich vor dem Unfall dastand. Der zu leistende Schadensersatz setzt sich dabei regelmäßig aus einer Viezahl von einzelnen Schadenspositionen zusammen, insbesondere aus

– den Reparaturkosten,
– den Gutachterkosten,
– dem merkantilen Minderwert des Fahrzeuges,
– den Mietwagenkosten,
– dem Nutzungsausfall,
– dem Erwerbsschaden,
– dem Schmerzensgeld,
– den Heil- und Behandlungskosten,
– den Rechtsverfolgungskosten.


a. Reparaturkosten

Auch wenn der Schadensbetrag unter anderem den Betrag enthält, der zur Reparatur der beschädigten Sache erforderlich ist, ist es ins Belieben des Geschädigten gestellt, ob er die beschädigte Sache reparieren läßt, selbst repariert oder sie gar unrepariert läßt. Hierzu ersparte Aufwendungen sollen dem Schädiger nicht zugute kommen. Der Berechnung des Schadens dürfen dabei grundsätzlich die regional üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundegelegt werden. Gleichwohl kann nur der Geldbetrag verlangt werden, den ein verständiger und wirtschaftlich Denkender für die Reparatur aufwenden würde. Die bei einer Reparatur durch eine Werkstatt anfallende Mehrwertsteuer kann der Geschädigte allerdings nur verlangen, wenn die Mehrwersteeur auch tatsächlich angefallen ist, eine Reparatur in einer Werkstatt mithin durchgeführt wurde. Geschieht dies nicht, ist die Mehrwertsteuer aus der Berechnung des zu zahlenden Betrages herauszuhalten.

Ist das verunfallte Fahrzeug weniger als zwei Monate alt und hat weniger als 1.000 km Laufleistung erbracht und wurde es bei dem Unfall erheblich beschädigt, kann der Geschädigte einen Anspruch auf Beschaffung eines Neufahrzeuges haben. Bei Erstattung des Neupreises hat der Geschädigte allerdings das beschädigte Kfz dem Schädiger anzubieten.

Liegen die Reparaturkosten über den Kosten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen anderen Fahrzeuges, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall kann lediglich Schadensersatz bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangt werden. Zu diesen Kosten zählen die Zulassungskosten und auch eventuell erforderliche Kosten zur Umrüstung des Fahrzeuges.

Zweck des Schadensersatzanspruches ist allerdings insbesondere de Schutz des Integritätsinteresse des Geschädigten, also sein Interesse daran, daß seine Rechtsgüter – und also auch die ihm gehörenden Sachen – nicht beschädigt und ihm nicht genommen werden. Dem Geschädigten liegt häufig mehr daran, daß sein ihm vertrautes Kfz reparariert wird, anstatt ein anderes, gleichwertiges Kfz zu erhalten. Vor diesem Hintergrund wird dem Geschädigten der Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten eines gleichwertigen Kfz zugeblligt. Erforderlich ist zum einen, daß tatsächlich eine Reparatur erfolgt, durch die die beschädigte Sache fachgerecht und vollständig wiederhergestellt wird, und zum anderen, daß der Geschädigte die Sache innerhalb der nächsten sechs Monate nach Reparatur weiter nutzt und sie nicht verkauft.

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Da es dem Geschädigten Kfz-Halter freigestellt ist, ob er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen will, kann er die Schadensbebrechnung auf Gutachtenbasis vornehmen. Hierbei errechnet sich der Schaden gemäß den Beträgen, die ein Kfz-Gutachter in dem von ihm erstellten Gutachten festgestellt hat. Läßt der Geschädigte sein Kfz später reparieren und liegen die Kosten über dem vom Gutachter ermittelten Betrag, kann er die tatsächlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen.

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b. Gutachterkosten

Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstellung eines Gutachtens durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen. Liegt die Schadenshöhe unter 700,00 EUR, reicht hingegen ein Kostenvoranschlag durch den Sachverständigen aus. Die meisten Sachverständigen erstellen von sich aus lediglich einen Kostenvoranschlag, wenn absehbar ist, daß die Schadenshöhe unter 700,00 EUR bleibt. Um Mißverständnisse zu vermeiden, sollte der beauftragende Geschädigte die Auftragserteilung entsprechend formulieren. Gutachterkosten bzw. die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages sind vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu erstatten.


c. Minderwert

Der Umstand, daß eine Sache wegen eines Unfallschadens repariert werden mußte, kann als Makel aufgefaßt werden, der den Wiederverkaufswert des Fahrzeuges mindert. Dies deshalb, weil ein Unfallschaden die Vermutung der Verdacht besteht, daß die Sache nun schadenanfällier ist oder noch ein versteckter Schaden besteht, der unentdeckt blieb. Diese Wertminderung kann der Geschädigte ersetzt verlangen. Für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts existieren verschiedene Berechnungsmethoden (nach Ruhkopf/Salm; nach Halbgewächs; Hamburger Modell). Es gilt der Grundsatz, daß der merkantile Minderwert umso geringer ist, je älter das Kfz und je höher seine Laufleistung ist; nach dem fünften Zulassungsjahr oder einer Laufleistung von über 100.000 km wird ein merkantiler Minderwert in der Regel zu verneinen sein.


d. Mietwagenkosten

Konnte und wollte der Geschädigte (oder auch ein Dritter, z. B. ein Angehöriger) das verunfallte Fahrzeug in einem nicht nur geringen Umfang (weniger als 20 km/Tag) nutzen (z. B. für eine Geschäftsreise oder für eine Urlaubsreise, deren Antritt unmittelbar bevorstand) und steht ihm auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung, so kann er ein Ersatzfahrzeug mieten und hat Anspruch auf Kostenersatz.

Es darf sich dabei um ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug handeln. Hierbei darf es sich auch um ein Neufahrzeug handeln, auch wenn das verunfallte Fahrzeug schon älter ist. Ist jedoch der Gebrauchswert des verunfallten Fahrzeuges durch sein Alter bereits deutlich eingeschränkt, kann von dem Geschädigten verlangt werden, ein klassenniedriges Fahrzeug anzumieten. Gleiches gilt, wenn das Mietfahrzeug nur zu einer besonders hohen Miete zu erhalten ist. Der Geschädigte hat zum Preisvergleich zumindest drei Angebote einzuholen.

Dem Geschädigten ist es grundsätzlich auch erlaubt, ein Ersatzfahrzeug zum Unfalltarif anzumieten, so wenn er dringend auf ein Fahrzeug angewiesen ist und ihm die Zeit fehlt, sich ein Fahrzeug zum Normaltarif zu besorgen. Auch hierbei sollte er jedoch wenigstens drei Angebote von Anbietern einholen. Will der Geschädigte mit dem Mietwagen jedoch große Strecken zurücklegen (z. B. aus beruflichen Gründen oder wegen einer Urlaubsreise), muß er sich nach besonders günstigen Angebot erkundigen; ist ihm der Markt nicht vertraut, hat ihm der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) entsprechend günstige Möglichkeiten zu vermitteln.


e. Nutzungsausfallentschädigung

Mietet der Geschädigte keinen Ersatzwagen an, so kann er für die Dauer des Verzichts auf sein Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung vom Schädiger verlangen, sofern er den verunfallten Wagen nutzen konnte und wollte (kein Nutzungsausfall, wenn er den Wagen ohnehin nicht nutzen wollte oder verletzungsbedingt nicht nutzen kann). Die Höhe der Nutzungsausfallentschädgigung ist speziellen Tabellen zu entnehmen ((z. B. Sanden/Danner/Küppersbusch).

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f. Erwerbsschaden

Der Geschädigte kann vom Schädiger Ersatz für seine unfallbedingten Einkommenseinbußen verlangen. Hierzu gehören z. B.

– der Verdienstausfall inkl. Zuschläge
– der Fortkommensschaden
– der Wegfall von Beiträgen zur Sozialversicherung
– vereitelte Eigenleistungen
– der Haushaltsführungsschaden


g. Schmerzensgeld

Der Geschädigte kann von dem Schädiger Schmerzensgeld verlangen. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die Art und Intensität der Verletzung ebenso von Bedeutung wie die Behandlungsdauer und etwaige dauerhafte Beeinträchtigungen. Anhaltspunkte über die Höhe des geltend zu machenden Schmerzensgeldes bieten Schmerzensgeldtabellen, z. B. die Tabelle von Hacks/Ring/Böhm.

Besteht eine nicht nur entfernte Möglichkeit, daß dem Geschädigten aus dem Unfallgeschenhen Folgeschäden entstehen, die bei gegenwärtig noch nicht erkennbar sind, kann durch ein sogenanntes Fesstellungsurteil gerichtlich festgestellt werden, daß der Schädiger verpflichtet ist, dem Geschädigten sämtlichen diesem aufgrund des Unfallgeschehens entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.


h. Behandlungs- und Pflegekosten


i. Rechtsverfolgungskosten

Die im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen notwendigen Kosten sind vom Schädiger zu ersetzen.